FG München - Urteil vom 26.11.2014
9 K 2275/14
Normen:
AStG § 15; KStG § 8b; KStG § 15 S. 1 Nr. 2; JStG 2009 Art. 9;

Anwendung des § 8b KStG im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG

FG München, Urteil vom 26.11.2014 - Aktenzeichen 9 K 2275/14

DRsp Nr. 2015/2237

Anwendung des § 8b KStG im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG

1. Eine ausländische Familienstiftung wird im Rahmen der Zurechnung nach § 15 AStG als Subjekt der Erzielung von Einkünften angesehen, deren – dem Stifter anteilig zuzurechnendes – Einkommen nach den für juristische Personen geltenden Vorschriften – unter Einbeziehung der nach deutschen Steuerrecht bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigenden Freibeträge, also auch des § 8b KStG – zu ermitteln ist. Aus der Vergleichbarkeit dieses zweistufigen Verfahrens mit der Ermittlung der Einkünfte im Rahmen einer Organschaft folgt nicht die aus § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG angeordnete Nichtanwendbarkeit der Vorschrift des § 8b KStG auch für § 15 AStG (Anschluss an BFH v. 8.4.2009, I B 223/08). 2. Aus der Änderung des AStG durch Art. 9 JStG 2009 v. 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) folgt nichts anderes.

1. Unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2007, jeweils vom 24. Juli 2014, und der jeweiligen Einspruchsentscheidung vom 5. August 2014 wird die Einkommensteuer 2005 auf 50.790 EUR, die Einkommensteuer 2006 auf 94.123 EUR und die Einkommensteuer 2007 auf 929.710 EUR herabgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.