BFH - Urteil vom 24.04.2024
IV R 27/21
Normen:
EStG § 15a; KStG § 8c Abs. 1; ZPO § 246 Abs. 1 Hs. 2;
Fundstellen:
DStR 2024, 1291
NWB 2024, 1622
StX 2024, 360
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2563/17

Anwendung des § 8c KStG a.F. auf Verluste gemäß § 15a EStG

BFH, Urteil vom 24.04.2024 - Aktenzeichen IV R 27/21

DRsp Nr. 2024/7555

Anwendung des § 8c KStG a.F. auf Verluste gemäß § 15a EStG

§ 8c Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr 2014 maßgeblichen Fassung ist nicht auf verrechenbare Verluste gemäß § 15a des Einkommensteuergesetzes anwendbar, die einer Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin einer Kommanditgesellschaft zugerechnet werden (entgegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 04.07.2008, BStBl I 2008, 736, Tz. 2).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 28.10.2021 - 1 K 2563/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

EStG § 15a; KStG § 8c Abs. 1; ZPO § 246 Abs. 1 Hs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Wegfall eines verrechenbaren Verlustes im Sinne des § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der im Jahr 2014 (Streitjahr) geltenden Fassung (EStG).

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens --die X-GmbH-- gehörte zu der von der A-AG geführten A-Gruppe. Sie wurde im ... 2021 auf die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) --ihre alleinige Anteilseignerin-- verschmolzen. Alleinige Anteilseignerin der Klägerin war die A-AG. Zwischen den Gesellschaften bestand im Streitjahr keine ertragsteuerliche Organschaft.