Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 28.10.2021 - 1 K 2563/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
I.
Die Beteiligten streiten über den Wegfall eines verrechenbaren Verlustes im Sinne des § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der im Jahr 2014 (Streitjahr) geltenden Fassung (EStG).
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens --die X-GmbH-- gehörte zu der von der A-AG geführten A-Gruppe. Sie wurde im ... 2021 auf die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) --ihre alleinige Anteilseignerin-- verschmolzen. Alleinige Anteilseignerin der Klägerin war die A-AG. Zwischen den Gesellschaften bestand im Streitjahr keine ertragsteuerliche Organschaft.
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