VG Berlin, vom 24.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 184.14
OVG Berlin-Brandenburg, vom 29.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 19.15
Anwendung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) auf die in häuslicher Gemeinschaft tätigen Erzieher; Wohngruppen mit alternierender Betreuung; permanente Verfügbarkeit des Arbeitnehmers
BVerwG, Urteil vom 08.05.2019 - Aktenzeichen 8 C 3.18
DRsp Nr. 2019/11519
Anwendung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) auf die in häuslicher Gemeinschaft tätigen Erzieher; Wohngruppen mit alternierender Betreuung; permanente Verfügbarkeit des Arbeitnehmers
1. Ein Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3ArbZG setzt ein gemeinsames Wohnen und Wirtschaften auf längere Zeit voraus, das auf personelle Kontinuität sowie nahezu permanente Verfügbarkeit des Arbeitnehmers angelegt und davon geprägt ist, dass sich Arbeits- und Ruhezeiten nicht voneinander trennen lassen.2. Der von § 17 Abs. 2ArbZG eröffnete Ermessensspielraum ist nicht im Sinne eines "intendierten Ermessens" dahingehend eingeschränkt, dass die zuständige Behörde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen regelmäßig einzuschreiten hat.
1. Die Anwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 6. Juni 1994, zuletzt geändert durch Art. 12a des Gesetzes vom 11. November 2016 ist auf die nach dem Modell der alternierenden Betreuung (WaB-Modell) beschäftigten Erzieher nicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 3ArbZG ausgeschlossen.2. Die Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 3ArbZG ist eng auszulegen und findet nur dann Anwendung, wenn ihre Voraussetzungen im Hinblick auf die gesamte in Rede stehende Arbeitszeit gegeben sind.
Tenor
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.