I.
Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde im Juli 2005 die Bewilligung erteilt, bestimmte Pflanzenöle in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung, nämlich für ihre Biodiesel-Produktion, zu überführen. Durch eine spätere Betriebsprüfung bei der Klägerin wurde festgestellt, dass die Klägerin
-entgegen der ihr erteilten Bewilligung raffinierte Öle aus Drittländern bezogen und als rohe Öle zur besonderen Verwendung abgefertigt hatte,
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