BFH - Beschluss vom 20.04.2010
VII B 157/09
Normen:
ZK Art. 212a; ZK Art. 204 Abs. 1 Buchst. a;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1505
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 04.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 275/08

Anwendung des Art. 212a Zollkodex (ZK) in Fällen der Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften im Hinblick auf die besondere Verwendung von eingeführten Pflanzenölen

BFH, Beschluss vom 20.04.2010 - Aktenzeichen VII B 157/09

DRsp Nr. 2010/11075

Anwendung des Art. 212a Zollkodex (ZK) in Fällen der Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften im Hinblick auf die besondere Verwendung von eingeführten Pflanzenölen

1. NV: Ob der Beteiligte, der hinsichtlich der Einfuhr von Waren zur besonderen Verwendung die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat, offensichtlich fahrlässig gehandelt hat und somit eine Abgabenbegünstigung wegen besonderer Verwendung nicht in Betracht kommt, ist eine Entscheidung aufgrund dem Tatrichter vorbehaltener Tatsachenwürdigung. 2. NV: Art. 212a ZK, nach dessen Wortlaut offensichtliche Fahrlässigkeit der Gewährung der Abgabenbegünstigung entgegensteht, ist auch nicht in Anbetracht des noch nicht anwendbaren Art. 53 Abs. 4 MZK einschränkend auszulegen.

Normenkette:

ZK Art. 212a; ZK Art. 204 Abs. 1 Buchst. a;

Gründe

I.

Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde im Juli 2005 die Bewilligung erteilt, bestimmte Pflanzenöle in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung, nämlich für ihre Biodiesel-Produktion, zu überführen. Durch eine spätere Betriebsprüfung bei der Klägerin wurde festgestellt, dass die Klägerin

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entgegen der ihr erteilten Bewilligung raffinierte Öle aus Drittländern bezogen und als rohe Öle zur besonderen Verwendung abgefertigt hatte,

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