1. Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das am 27. November 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 20 O 52/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.
3. Die Revision wird zugelassen.
I.
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