FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.01.2018
6 K 1203/15
Normen:
DBA-GB (1964) Art. XI Abs. 2; DBA-GB (1964) Art. XI Abs. 3; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d); EStG § 50 Abs. 8; EStG § 50 Abs. 9;
Fundstellen:
EFG 2018, 744

Anwendung des Besteuerungsrechts für Deutschland für gezahlte Abfindung nach dem DBA GB 1964 an in Großbritannien ansässige Arbeitnehmer

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.2018 - Aktenzeichen 6 K 1203/15

DRsp Nr. 2018/7783

Anwendung des Besteuerungsrechts für Deutschland für gezahlte Abfindung nach dem DBA GB 1964 an in Großbritannien ansässige Arbeitnehmer

Besteuerungsrecht für Abfindung bis Wohnsitz des Arbeitnehmers in Großbritannien. Kein Besteuerungsrecht für Deutschland für Abfindung nach dem DBA GB 1964, wenn Arbeitnehmer in Großbritannien ansässig ist.

Tenor

I.

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 vom 18. Mai 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Februar 2015 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um 500.000,00 € reduziert werden.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten, sofern nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

DBA-GB (1964) Art. XI Abs. 2; DBA-GB (1964) Art. XI Abs. 3; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d); EStG § 50 Abs. 8; EStG § 50 Abs. 9;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger im Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung als in Großbritannien ansässig anzusehen war mit der Folge, dass nach dem DBA Großbritannien 1964 das Besteuerungsrecht ausschließlich bei Großbritannien liegt.