I.
Streitig ist, ob der Betriebsausgabenpauschsatz des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Ausgleich von Auswirkungen besonderer Schadensereignisse in der Forstwirtschaft (Forstschäden-Ausgleichsgesetz --ForstSchAusglG--) lediglich auf die im Zeitraum der Einschlagsbeschränkung erzielten Einnahmen aus Holznutzung anzuwenden ist.
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