Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten darüber, ob für bestimmte Betriebseinnahmen des Klägers aus freiberuflicher Tätigkeit als IT-Dienstleister das Besteuerungsrecht bei den Niederlanden oder der Bundesrepublik Deutschland liegt.
Die Kläger wurden im Streitjahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war im Streitjahr selbständig tätig und erbrachte Beratungs- und Programmierungsleistungen auf dem Gebiet der IT. Hieraus erzielte er - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Da die Kläger ihre Einkommensteuererklärung nicht fristgemäß abgaben, erließ der Beklagte (das Finanzamt --FA--) am 3.12.2009 einen Einkommensteuerbescheid, in dem er die Einkünfte gem. § 162 der Abgabenordnung (AO) schätzte. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO.
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