BFH - Beschluss vom 19.08.2019
X B 155/18
Normen:
EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 18
DStZ 2020, 10
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2328/16

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gem. § 34 Abs. 2 Nr. 4 StGB bei Auszahlung eines Kapitalbetrages verteilt auf 2 Veranlagungszeiträume

BFH, Beschluss vom 19.08.2019 - Aktenzeichen X B 155/18

DRsp Nr. 2019/16580

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gem. § 34 Abs. 2 Nr. 4 StGB bei Auszahlung eines Kapitalbetrages verteilt auf 2 Veranlagungszeiträume

1. NV: Zahlt ein berufsständisches Versorgungswerk die vor dem 01.01.2005 entstandenen Anwartschaften in zwei Teilkapitalbeträgen über zwei Veranlagungszeiträume verteilt aus, kommt eine Gewährung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG nicht in Betracht, sofern die eine Zahlung nicht lediglich als geringfügige Zusatzleistung zu der anderen (Haupt-)Zahlung angesehen werden kann. 2. NV: Bei der Anwendung und Auslegung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG differenziert die höchstrichterliche Rechtsprechung zwischen den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einerseits und den anderen Einkunftsarten andererseits. Die zur Begünstigung von Aktienoptionen bei Arbeitnehmern geltende Rechtsprechung kann daher nicht auf den Bezug von Kapitalauszahlungen von Versorgungswerken übertragen werden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 07.11.2018 - 4 K 2328/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.