FG Düsseldorf - Gerichtsbescheid vom 31.05.2019
15 K 1131/19 G,F
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a;

Anwendung des gesetzlich typisierten Zinssatzes i.R.d. gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 31.05.2019 - Aktenzeichen 15 K 1131/19 G,F

DRsp Nr. 2022/13672

Anwendung des gesetzlich typisierten Zinssatzes i.R.d. gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a;

Gründe

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2013 bis 2016 mit Bescheiden vom 21.12.2018, die Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2013 bis 2016 und die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2016 jeweils vom 08.01.2019 (Einspruchsentscheidung vom 26.03.2019) macht die Klägerin mit der Klage geltend, der in § 4 Abs. 4a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - bestimmte typisierende Zinssatz von 6 v.H. unterliege verfassungsrechtlichen Zweifeln. Hier gälten die gleichen Bedenken, die in den derzeit anhängigen Verfahren betreffend die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes in § 238 der Abgabenordnung - AO - vorgebracht würden. In den Streitjahren, während anhaltender Niedrigzinsphase, habe der typisierte Zinssatz keinen Bezug mehr zum langfristigen Marktzinsniveau; der angemessene Rahmen einer wirtschaftlichen Realität sei erheblich überschritten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Klageschrift vom 26.04.2019 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,