FG München - Urteil vom 17.06.2015
9 K 554/15
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 32d Abs. 1; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a;
Fundstellen:
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 1228

Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 1 EStG bei Darlehen eines mittelbar Beteiligten an die Personengesellschaft Näheverhältnis i. S. v. § 32d Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG nur bei Beherrschung

FG München, Urteil vom 17.06.2015 - Aktenzeichen 9 K 554/15

DRsp Nr. 2015/15671

Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 1 EStG bei Darlehen eines mittelbar Beteiligten an die Personengesellschaft Näheverhältnis i. S. v. § 32d Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG nur bei Beherrschung

1. Ein Näheverhältnis i. S. v. § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG liegt nur vor, wenn die Person auf den Steuerpflichtigen einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder umgekehrt der Steuerpflichtige auf diese Person einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder eine dritte Person auf beide einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die nahestehende Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat. 2. Eine mittelbare Beteiligung des Darlehensgebers an der Darlehensnehmerin (KG), die nicht deren Beherrschung ermöglicht, genügt nicht, um ein Näheverhältnis zu begründen und infolgedessen die Anwendung der Abgeltungsteuer auf die Darlehenszinsen auszuschließen.