FG Niedersachsen - Urteil vom 26.10.2016
4 K 48/16
Normen:
EStG § 32d Abs. 1 S. 1;

Anwendung des gesonderten Steuertarifs nach § 32d Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.10.2016 - Aktenzeichen 4 K 48/16

DRsp Nr. 2023/3312

Anwendung des gesonderten Steuertarifs nach § 32d Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)

Normenkette:

EStG § 32d Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Anwendung des gesonderten Steuertarifs nach § 32d Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Kläger sind Eheleute und werden im Streitjahr gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Klägerin ist alleinige Gesellschafterin der ... GmbH, der Kläger ist alleiniger Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag stehen ihm eine monatliche Vergütung von brutto ... Euro ein weiteres Bruttomonatsgehalt in Höhe der monatlichen Vergütung als Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie die Überlassung eines Personenkraftwagens der gehobenen Klasse zur dienstlichen und privaten Nutzung zu. Aus seiner Tätigkeit bezog der Kläger im Streitjahr 2014 einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von ... €. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... €.

Zwischen dem Kläger und der GmbH wurden vier Darlehensverträge abgeschlossen: Am ... über ... Euro zu 7,8% Zinsen, am ... über ... Euro zu 7,8% Zinsen, am ... über . Euro zu 5,646 % Zinsen sowie am ... über ... Euro zu 5,646% Zinsen.