I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 24. August 1990 mehrere in Mecklenburg-Vorpommern gelegene Grundstücke. Der Kaufpreis sollte auf der Grundlage einer voraussichtlichen Gesamtgröße der noch zu vermessenden Grundstücke von 222 813 qm insgesamt 846 690 DM betragen. Die Vertragsschließenden bevollmächtigten zwei Angestellte des beurkundenden Notars unwiderruflich, sämtliche zur Durchführung des Vertrages noch erforderlichen Grundbuchanträge zu stellen, und vereinbarten unter Verzicht auf ein eigenes Antragsrecht, daß die Auflassung nur von dem beurkundenden Notar beim Grundbuchamt eingereicht werden sollte.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|