FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.04.2009
2 K 143/05
Normen:
EStG § 3c Abs. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; EStG § 3 Nr. 40; EStG § 52 Abs. 4b; EStG § 52 Abs. 8a; KStG § 34 Abs. 1; KStG § 34 Abs. 7;

Anwendung des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibung einer GmbH-Beteiligung bereits im Jahr 2002

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.2009 - Aktenzeichen 2 K 143/05

DRsp Nr. 2010/12833

Anwendung des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibung einer GmbH-Beteiligung bereits im Jahr 2002

Das Halbabzugsverbot ist bereits auf Betriebsvermögensminderungen des Jahres 2002 anwendbar. Nach § 52 Abs. 8a EStG in der maßgeblichen Fassung ist § 3c EStG erstmals auf Aufwendungen anzuwenden, die mit Erträgen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, auf die § 3 Nr. 40 EStG erstmals anzuwenden ist. Auf eine in der Bilanz zum 31.12.2002 vorgenommene Teilwertabschreibung einer GmbH-Beteiligung findet deswegen bereits das Halbeinkünfteverfahren Anwendung, so dass die Abschreibung unter das Halbabzugsverbot des § 3 c Abs. 2 EStG fällt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 3c Abs. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; EStG § 3 Nr. 40; EStG § 52 Abs. 4b; EStG § 52 Abs. 8a; KStG § 34 Abs. 1; KStG § 34 Abs. 7;

Tatbestand:

Streitig ist, ob auf eine in der Bilanz zum 31. Dezember 2002 vorgenommene Teilwertabschreibung einer GmbH-Beteiligung das so genannte Halbeinkünfteverfahren zur Anwendung kommt.

A.B. und sein am ... Oktober 2003 verstorbener Vater R.B. waren im Streitjahr je zur Hälfte an der R. u. A. B. GbR - der Klägerin - beteiligt. Erben des R.B. ist eine aus A.B. und K.B. bestehende Erbengemeinschaft.