FG Münster - Urteil vom 20.07.2011
7 K 3666/08 E
Normen:
EStG § 3c Abs 2 Satz 1; EStG § 3 Nr 40; EStG § 17;

Anwendung des Halbabzugsverbots bei Veräußerungsverlust aus § 17 EStG

FG Münster, Urteil vom 20.07.2011 - Aktenzeichen 7 K 3666/08 E

DRsp Nr. 2011/19040

Anwendung des Halbabzugsverbots bei Veräußerungsverlust aus § 17 EStG

Das Halbabzugsverbot gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG findet auch dann Anwendung, wenn im Falle des § 17 EStG zwar der Saldo aus Veräußerungspreis und Anschaffungskosten negativ ist, mithin ein Veräußerungsverlust entsteht, unter § 3 Nr. 40 Buchst. c) EStG fallende Einnahmen jedoch erzielt werden.

Normenkette:

EStG § 3c Abs 2 Satz 1; EStG § 3 Nr 40; EStG § 17;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des zu berücksichtigenden Verlustes aus der Veräußerung von Anteilen der T. D. GmbH, F. (im Folgenden: „GmbH”) im Streitjahr 2005.

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Klägerin war Inhaberin des gesamten Stammkapitals der im Jahr 2002 gegründeten GmbH im Nennwert von 25.000,– EUR. Gegenstand des Unternehmens der GmbH war nach § 2 des Gesellschaftsvertrags vom 06.03.2002 die Unternehmens- und Informationstechnologieberatung sowie der Handel und die Herstellung mit Produkten der Informations- und Kommunikationstechnologie.