FG Münster - Urteil vom 28.05.2004
11 K 1743/03 E
Normen:
EStG § 3 Nr. 40 Buchst. d ; EStG § 3c Abs. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 1, 2 ; EStG § 19 ; EStG § 52 Abs. 4a Nr. 1 ; EStG § 52 Abs. 8a ; KStG § 34 Abs. 1 ; KStG § 34 Abs. 10a S. 1 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1507

Anwendung des Halbabzugsverfahrens nach § 3c Abs. 2 EStG; Schuldzinsen als Werbungskosten bei § 19 EStG

FG Münster, Urteil vom 28.05.2004 - Aktenzeichen 11 K 1743/03 E

DRsp Nr. 2004/12256

Anwendung des Halbabzugsverfahrens nach § 3c Abs. 2 EStG; Schuldzinsen als Werbungskosten bei § 19 EStG

1. Das Abzugsverbot nach § 3c Abs. 2 EStG greift bereits bei lediglich wirtschaftlichem Zusammenhang von Werbungskosten und den dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Einnahmen ein. In welchem Besteuerungszeitraum die mit den Werbungskosten zusammen hängenden Einnahmen erzielt werden, ist unmaßgeblich. 2. Das von der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens i.S.v. § 3 Nr. 40 EStG abhängige Halbabzugsverfahren nach § 3c Abs. 2 EStG ist bei inländischen Kapitalgesellschaften mit einem dem Kalenderjahr entsprechenden Wirtschaftsjahr erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. 3. Ist der Steuerpflichtige nicht nur Arbeitnehmer der GmbH, sondern auch deren Gesellschafter, scheidet die Einordnung von Schuldzinsen aus dem Anteilserwerb als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich aus.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 40 Buchst. d ; EStG § 3c Abs. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 1, 2 ; EStG § 19 ; EStG § 52 Abs. 4a Nr. 1 ; EStG § 52 Abs. 8a ; KStG § 34 Abs. 1 ; KStG § 34 Abs. 10a S. 1 Nr. 1, 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Schuldzinsen zur Finanzierung eines Geschäftsanteilserwerbes als Werbungskosten, insbesondere über die Anwendung des sog. Halbabzugsverfahrens gemäß § 3 c Abs. 2 EStG.