BFH - Beschluss vom 19.07.2010
I B 10/10
Normen:
EStG 1997/2002 § 32b; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 04.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1847/08

Anwendung des Progressionsvorbehalts auf die Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus selbstständiger Arbeit im Inland und in Österreich

BFH, Beschluss vom 19.07.2010 - Aktenzeichen I B 10/10

DRsp Nr. 2010/19335

Anwendung des Progressionsvorbehalts auf die Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus selbstständiger Arbeit im Inland und in Österreich

NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass der in § 32b Abs 1 Nr. 3 EStG angeordnete Progressionsvorbehalt für den Fall des Bezugs abkommensrechtlich steuerbefreiter Auslandseinkünfte mit der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist.

Normenkette:

EStG 1997/2002 § 32b; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Anwendung des Progressionsvorbehalts gemäß § 32b des Einkommensteuergesetzes (EStG 1997/2002).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Rechtsnachfolger des verstorbenen X. Die Klägerin zu 1. war in den Streitjahren (1999 bis 2002) die Ehefrau des X und wurde mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

X erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die er sowohl im Inland als auch in Österreich ausübte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bezog bei der Veranlagung der Eheleute die in Österreich erzielten Einkünfte des X nicht in die Bemessungsgrundlage der Steuer ein, berücksichtigte sie aber bei der Berechnung des anzuwendenden Steuersatzes. Die u.a. deshalb erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) München abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.