I.
Die Beteiligten streiten über die Anwendung des Progressionsvorbehalts gemäß § 32b des Einkommensteuergesetzes (EStG 1997/2002).
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Rechtsnachfolger des verstorbenen X. Die Klägerin zu 1. war in den Streitjahren (1999 bis 2002) die Ehefrau des X und wurde mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
X erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die er sowohl im Inland als auch in Österreich ausübte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bezog bei der Veranlagung der Eheleute die in Österreich erzielten Einkünfte des X nicht in die Bemessungsgrundlage der Steuer ein, berücksichtigte sie aber bei der Berechnung des anzuwendenden Steuersatzes. Die u.a. deshalb erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) München abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.
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