FG München - Urteil vom 24.02.2000
16 K 1269/99
Normen:
GewStG 1991 § 2 Abs. 1; EStG 1990 § 15 Abs. 2 S. 1; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;

Anwendung des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung auch auf ledige Steuerpflichtige ist verfassungsgemäß

FG München, Urteil vom 24.02.2000 - Aktenzeichen 16 K 1269/99

DRsp Nr. 2013/6507

Anwendung des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung auch auf ledige Steuerpflichtige ist verfassungsgemäß

1. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Betriebsaufspaltung verstößt nicht gegen die verfassungsmäßigen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung. 2. In der Tatsache, dass ledige gegenüber verheirateten Steuerpflichtigen in ihren Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung einer Betriebsaufspaltung (personelle Verflechtung) eingeschränkt sind, liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, da die rechtliche Situation verheirateter Steuerpflichtiger sich von derjenigen lediger Steuerpflichtiger wesentlich unterscheidet.

Normenkette:

GewStG 1991 § 2 Abs. 1; EStG 1990 § 15 Abs. 2 S. 1; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand: