Anwendung des regulären Einkommensteuertarifs auf die einmalige Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine der betrieblichen Altersversorgung dienende Pensionskasse; Unterscheidung der außerordentlichen Einkünfte von den der Regelbesteuerung unterliegenden Einkünften; Erhöhte steuerliche Belastungen durch die Zusammenballung von Einkünften
FG Niedersachsen, Urteil vom 28.09.2016 - Aktenzeichen 4 K 254/15
DRsp Nr. 2017/12761
Anwendung des regulären Einkommensteuertarifs auf die einmalige Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine der betrieblichen Altersversorgung dienende Pensionskasse; Unterscheidung der außerordentlichen Einkünfte von den der Regelbesteuerung unterliegenden Einkünften; Erhöhte steuerliche Belastungen durch die Zusammenballung von Einkünften
Die einmalige Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine der betrieblichen Altersversorgung dienende Pensionskasse unterliegt dem regulären Einkommensteuertarif, wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war.
Streitig ist, ob die von einer Pensionskasse geleistete Kapitalauszahlung als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S.v. § 34 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu den außerordentlichen Einkünften i.S.v. § 34 Abs. 1EStG gehört.
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