FG Niedersachsen - Urteil vom 28.09.2016
4 K 254/15
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 22 Nr. 5 S. 1; EStG § 32a Abs. 1; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
EFG 2017, 1444

Anwendung des regulären Einkommensteuertarifs auf die einmalige Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine der betrieblichen Altersversorgung dienende Pensionskasse; Unterscheidung der außerordentlichen Einkünfte von den der Regelbesteuerung unterliegenden Einkünften; Erhöhte steuerliche Belastungen durch die Zusammenballung von Einkünften

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.09.2016 - Aktenzeichen 4 K 254/15

DRsp Nr. 2017/12761

Anwendung des regulären Einkommensteuertarifs auf die einmalige Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine der betrieblichen Altersversorgung dienende Pensionskasse; Unterscheidung der außerordentlichen Einkünfte von den der Regelbesteuerung unterliegenden Einkünften; Erhöhte steuerliche Belastungen durch die Zusammenballung von Einkünften

Die einmalige Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine der betrieblichen Altersversorgung dienende Pensionskasse unterliegt dem regulären Einkommensteuertarif, wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 22 Nr. 5 S. 1; EStG § 32a Abs. 1; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4;

Tatbestand

Streitig ist, ob die von einer Pensionskasse geleistete Kapitalauszahlung als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S.v. § 34 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu den außerordentlichen Einkünften i.S.v. § 34 Abs. 1 EStG gehört.