1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist, ob die Klägerin zu Recht als Haftungsschuldnerin für Steuerabzugsbeträge nach § 50a Abs. 4 und 5 Einkommensteuergesetz in der in den Streitjahren geltenden Fassung () in Anspruch genommen worden ist.
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