FG München - Urteil vom 05.05.2011
7 K 3184/10
Normen:
EStG 2002 § 50a Abs. 4; EStG 2002 § 50a Abs. 5; AO § 162;

Anwendung des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Abs. 4 EStG in den Jahren 2004-2006 verstößt nicht gegen EU-Recht

FG München, Urteil vom 05.05.2011 - Aktenzeichen 7 K 3184/10

DRsp Nr. 2011/19113

Anwendung des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Abs. 4 EStG in den Jahren 2004-2006 verstößt nicht gegen EU-Recht

1. Die Anwendung des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Abs. 4 EStG verstößt trotz des Inkrafttretens der EG-Beitreibungsrichtlinie 2001/44 EG i. V. m. dem Gesetz zur Durchführung der EG-Beitreibungsrichtlinie i. d. F. vom 3. Mai 2003 (BGBl I 2003, 654) in den Streitjahren 2004-2006 nicht gegen EU-Recht. 2. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es zur Herstellung der Gemeinschaftsrechtskonformität notwendig, aber auch ausreichend, wenn im Abzugsverfahren nur die im unmittelbaren Zusammenhang mit der steuerpflichtigen Tätigkeit stehenden, vom Vergütungsgläubiger „mitgeteilten” Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Eine weiter gehende Einschränkung des § 50a Abs. 4 S. 4 EStG dahin, dass auch vom Vergütungsgläubiger nicht mitgeteilte Betriebsausgaben nach Maßgabe von § 162 AO zu schätzen und in Abzug zu bringen wären, erfordert der Anwendungsvorrang des EU-Rechts nicht.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG 2002 § 50a Abs. 4; EStG 2002 § 50a Abs. 5; AO § 162;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin zu Recht als Haftungsschuldnerin für Steuerabzugsbeträge nach § 50a Abs. 4 und 5 Einkommensteuergesetz in der in den Streitjahren geltenden Fassung () in Anspruch genommen worden ist.