Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 14. April 2020 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG für 2014 wird insoweit aufgehoben und abgeändert, als für die an der Klägerin als Mitunternehmerin beteiligte C-GmbH ein nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG von der Körperschaftsteuer befreiter Teilbetrag der festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von xxx Euro abzüglich des Hinzurechnungsbetrages nach § 8b Abs. 5 KStG, d.h. mithin ein Freistellungsbetrag von xxx Euro festzustellen ist. Die Berechnung der sich hieraus ergebenden abweichenden Feststellungsgrundlagen wird dem Beklagten auferlegt.
2.Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3.Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
5.
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