Streitig ist, ob die Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes dem Anspruch der Klägerin auf Kindergeld entgegenstehen.
Die Klägerin bezog laufend für ihren am 25. 3. 1982 geborenen Sohn E. Kindergeld. E. besuchte bis Juli 2000 die Hauptschule und war anschließend beim Arbeitsamt als Bewerber für einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz gemeldet.
Im Jahr 2001 erzielte er folgende Einnahmen und Bezüge:
Arbeitsentgelt lt. Lohnsteuerbescheinigung
3.164,15 DM
Ausbildunsvergütung September bis Dezember 2001
5.540,00 DM
Urlaubs/Sonderzahlung im November und Dezember 2001
753,30 DM
Rentennachzahlung für Mai 1999 bis Dezember 2000
9.467,70 DM
Rente Januar bis Dezember 2001
6.512,82 DM
25.437,97 DM
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