FG Nürnberg - Urteil vom 11.04.2002
IV 477/01
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz ;

Anwendung des Zuflussprinzips bei den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes

FG Nürnberg, Urteil vom 11.04.2002 - Aktenzeichen IV 477/01

DRsp Nr. 2002/12231

Anwendung des Zuflussprinzips bei den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes

Eine Rentennachzahlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung an das Kind ist in voller Höhe im Kalenderjahr des Zuflusses als eigener Bezug des Kindes zu berücksichtigen. Dies gilt auch soweit die Zahlung Leistungen für frühere Jahre enthält. Eine Aufteilung der Zahlung nach der zeitlichen Zugehörigkeit der Leistungen ist insofern nicht möglich.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes dem Anspruch der Klägerin auf Kindergeld entgegenstehen.

Die Klägerin bezog laufend für ihren am 25. 3. 1982 geborenen Sohn E. Kindergeld. E. besuchte bis Juli 2000 die Hauptschule und war anschließend beim Arbeitsamt als Bewerber für einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz gemeldet.

Im Jahr 2001 erzielte er folgende Einnahmen und Bezüge:

Arbeitsentgelt lt. Lohnsteuerbescheinigung

3.164,15 DM

Ausbildunsvergütung September bis Dezember 2001

5.540,00 DM

Urlaubs/Sonderzahlung im November und Dezember 2001

753,30 DM

Rentennachzahlung für Mai 1999 bis Dezember 2000

9.467,70 DM

Rente Januar bis Dezember 2001

6.512,82 DM

25.437,97 DM