I.
Der im Mai 1984 geborene Sohn der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) leistete vom 1. April bis zum 31. Dezember 2004 seinen Grundwehrdienst. Am Tag seiner Entlassung, dem 31. Dezember 2004, erhielt er ein Entlassungsgeld in Höhe von 690,24 EUR. Vom 19. April bis zum 9. September 2005 war er als Arbeitnehmer tätig, davor und danach bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet.
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