BFH - Urteil vom 15.07.2010
III R 22/09
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2, 8; EStG 2005 § 11 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 10.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 622/06

Anwendung des Zuflussprinzips bei der zeitlichen Zuordnung zu einem Kalenderjahr i.R.d. Berücksichtigung der Einkünfte eines erwachsenen Kindes bei der Berechnung von Kindergeld

BFH, Urteil vom 15.07.2010 - Aktenzeichen III R 22/09

DRsp Nr. 2010/18521

Anwendung des Zuflussprinzips bei der zeitlichen Zuordnung zu einem Kalenderjahr i.R.d. Berücksichtigung der Einkünfte eines erwachsenen Kindes bei der Berechnung von Kindergeld

1. NV: Die zeitliche Zuordnung von Einkünften und Bezügen zu einem Kalenderjahr entscheidet sich stets nach dem Zuflussprinzip (std. Rspr.). Auf welche Monate innerhalb des Kalenderjahres Einkünfte und Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 8 EStG "entfallen", richtet sich dagegen nach der wirtschaftlichen Zurechnung. 2. NV: Eine am 31. Dezember zugeflossene Zahlung (Entlassungsgeld) kann nur im Zuflussjahr erfasst werden, auch wenn sie wirtschaftlich auf das Folgejahr entfällt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2, 8; EStG 2005 § 11 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der im Mai 1984 geborene Sohn der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) leistete vom 1. April bis zum 31. Dezember 2004 seinen Grundwehrdienst. Am Tag seiner Entlassung, dem 31. Dezember 2004, erhielt er ein Entlassungsgeld in Höhe von 690,24 EUR. Vom 19. April bis zum 9. September 2005 war er als Arbeitnehmer tätig, davor und danach bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet.