FG Niedersachsen, vom 05.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 141/09
Anwendung des Zuschlags nach § 8 Abs. 2 S. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei tatsächlichen Fahrten des Arbeitnehmers mit dem Dienstwagen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
BFH, Beschluss vom 31.01.2011 - Aktenzeichen VI B 130/10
DRsp Nr. 2011/4040
Anwendung des Zuschlags nach § 8 Abs. 2 S. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei tatsächlichen Fahrten des Arbeitnehmers mit dem Dienstwagen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
NV: Nachdem der Senat mit Urteilen vom 22. September 2010 (VI R 54/09, BFHE 231, 127, BFH/NV 2011, 345; VI R 55/09, BFHE 231, 135, BFH/NV 2011, 348; VI R 57/09, BFHE 231, 139, BFH/NV 2011, 349) erneut entschieden hatte, dass die Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG lediglich einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und diese Auslegung nicht die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreitet, kommt dieser Frage keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu.