FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.02.2022
1 K 1022/20
Normen:
AO § 163;
Fundstellen:
DStRE 2023, 111

Anwendung überholter Gesetzesgrundlage zur Grunderwerbsteuer aus Billigkeistgründen

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.02.2022 - Aktenzeichen 1 K 1022/20

DRsp Nr. 2022/7810

Anwendung überholter Gesetzesgrundlage zur Grunderwerbsteuer aus Billigkeistgründen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 163;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die durch Verwirklichung eines grunderwerbsteuerlichen Tatbestands im Rahmen einer Konzernumstrukturierung zum Stichtag ausgelöste Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgründen nach § 163 Abgabenordnung (AO) dahingehend abweichend festzusetzen ist, dass als Bemessungsgrundlage der betroffenen Grundstücke jeweils nicht der sich nach § 8 Abs. 2 i.V.m. § 23 Abs. 14 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2. November 2015 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - I 2015, 1834) i.V.m. dem 6. Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes (§§ 157 ff. BewG) ergebende Grundbesitzwert zugrunde gelegt wird, sondern der sich nach § 8 Abs. 2 GrEStG alte Fassung i.V.m. dem Vierten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes (§§ 138 ff. BewG) ermittelte Grundbesitzwert.

Der streitgegenständliche Sachverhalt ist Ergebnis einer Umstrukturierung innerhalb des Konzerns.