Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die durch Verwirklichung eines grunderwerbsteuerlichen Tatbestands im Rahmen einer Konzernumstrukturierung zum Stichtag ausgelöste Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgründen nach § 163 Abgabenordnung (AO) dahingehend abweichend festzusetzen ist, dass als Bemessungsgrundlage der betroffenen Grundstücke jeweils nicht der sich nach § 8 Abs. 2 i.V.m. § 23 Abs. 14 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2. November 2015 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - I 2015,
Der streitgegenständliche Sachverhalt ist Ergebnis einer Umstrukturierung innerhalb des Konzerns.
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