FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.10.2003
2 K 1366/01
Normen:
GrEStG (1997) § 16 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 § 1 Abs. 1 Nr. 3 ; VermG;

Anwendung von § 16 Abs. 2 GrEStG nur bei Rückerwerb zwischen den am Erwerbsgeschäft beteiligten Personen; Grunderwerbsteuer

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.10.2003 - Aktenzeichen 2 K 1366/01

DRsp Nr. 2004/4039

Anwendung von § 16 Abs. 2 GrEStG nur bei Rückerwerb zwischen den am Erwerbsgeschäft beteiligten Personen; Grunderwerbsteuer

1. § 16 Abs. 2 GrEStG ist - abweichend vom Begriff des "Veräußerers" und des "veräußerten Grundstücks" - auf alle Fälle des § 1 GrEStG anwendbar.2.Nach dem Grundsatz der Identität oder Nämlichkeit der Parteien liegt ein Rückerwerb im Sinne von § 16 Abs. 2 GrEStG nur dann vor, wenn der Veräußerer das Eigentum unmittelbar von dem Erwerber zurückerwirbt. Dagegen handelt es sich um eine Weiterveräußerung, wenn der Erwerber einen gegen das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen gerichteten Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks von dem ursprünglich Übertragungsberechtigten erwirbt, und er das ihm aufgrund des erworbenen Anspruchs übereignete Grundstück später wegen Nichtzahlung der vereinbarten Gegenleistung dem ursprünglich Übertragungsberechtigten übereignet.

Normenkette:

GrEStG (1997) § 16 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 § 1 Abs. 1 Nr. 3 ; VermG;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 GrEStG nach Rückgängigmachung eines Vertrages über den Erwerb vermögensrechtlicher Ansprüche vorliegen.