I.
Streitig ist, ob § 8 Abs. 4 KStG auf konzerninterne Übertragungen anwendbar ist.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der XY GmbH. Diese wurde 1986 unter dem Namen G. GmbH Ferienwohnrechte (G. GmbH) gegründet. Gegenstand des Unternehmens war damals der An- und Verkauf sowie die Verwaltung von Ferienwohnrechten. Mittelbarer Eigentümer über die I.... Verwaltungs GmbH (I. GmbH; dort 100 % der Anteile an der G. GmbH) und die B. AG (dort 100 % der Anteile an der I. GmbH) war Herr S. (dort 100 % der Anteile an der B. AG).
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