FG München - Urteil vom 22.10.2002
6 K 3813/01
Normen:
KStG (1990) § 8 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 544
EFG 2003, 265
GmbHR 2003, 431

Anwendung von § 8 Abs. 4 KStG a.F. auch auf Veräußerungen innerhalb eines Konzerns; § 8 Abs. 4 KSt a.F. ist auch auf Veräußerungen innerhalb eines Konzerns anwendbar; Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1991; Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1991 als Rechtsnachfolgerin der XY GmbH

FG München, Urteil vom 22.10.2002 - Aktenzeichen 6 K 3813/01

DRsp Nr. 2003/606

Anwendung von § 8 Abs. 4 KStG a.F. auch auf Veräußerungen innerhalb eines Konzerns; § 8 Abs. 4 KSt a.F. ist auch auf Veräußerungen innerhalb eines Konzerns anwendbar; Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1991; Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1991 als Rechtsnachfolgerin der XY GmbH

§ 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 -wirtschaftliche Identität zwischen der Person, die den Verlust erlitten hat, und der Person, die Verlust geltend machen will, als Voraussetzung für den Verlustabzug- ist auch bei Umschichtungen und Umstrukturierungen innerhalb eines Konzern anwendbar.

Normenkette:

KStG (1990) § 8 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob § 8 Abs. 4 KStG auf konzerninterne Übertragungen anwendbar ist.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der XY GmbH. Diese wurde 1986 unter dem Namen G. GmbH Ferienwohnrechte (G. GmbH) gegründet. Gegenstand des Unternehmens war damals der An- und Verkauf sowie die Verwaltung von Ferienwohnrechten. Mittelbarer Eigentümer über die I.... Verwaltungs GmbH (I. GmbH; dort 100 % der Anteile an der G. GmbH) und die B. AG (dort 100 % der Anteile an der I. GmbH) war Herr S. (dort 100 % der Anteile an der B. AG).