FG Saarland - Beschluss vom 18.06.2009
1 K 1057/09-2
Normen:
FGO § 108; FGO § 109;

Anwendungsbereich der Tatbestandsberichtigung; Missbräuchlicher Antrag auf Urteilsergänzung

FG Saarland, Beschluss vom 18.06.2009 - Aktenzeichen 1 K 1057/09-2

DRsp Nr. 2010/3115

Anwendungsbereich der Tatbestandsberichtigung; Missbräuchlicher Antrag auf Urteilsergänzung

1. Ein zulässiger Antrag auf Tatbestandsberichtigung muss konkret die Punkte bezeichnen, die unrichtig sind. Eine Änderung oder Ergänzung der Urteilsbegründung kann nicht verlangt werden. 2. Ein "Antrag auf Urteilsergänzung", der nur zum Ziel hat, im Rahmen einer erneuten mündlichen Verhandlung und des daraufhin ergehenden Urteils die Verfahrensverschleppung fortzuführen, erscheint rechtsmissbräuchlich.

1. Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Der Beschluss ergeht unanfechtbar.

Normenkette:

FGO § 108; FGO § 109;

Tatbestand:

I.

Mit Urteil vom 22. April 2009 hat der Senat die von der Klägerin erhobene Klage abgewiesen. Am 16. Juni 2009 hat die Klägerin einen "Antrag auf Tatbestandsberichtigung", auf "Tatbestandsergänzung" sowie auf "Urteilsergänzung" gestellt.

Sie beantragt sinngemäß,

den Tatbestand des Urteils vom 22. April 2009 sowie das Urteil selbst im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu berichtigen und zu ergänzen.

Die Klägerin trägt vor, der Tatbestand übergehe gestellte Anträge und Rügen, gebe den Sachverhalt falsch und verzerrt wieder oder stelle ihn stark verkürzt dar. Dementsprechend sei das Urteil zu ergänzen.