1. Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Der Beschluss ergeht unanfechtbar.
I.
Mit Urteil vom 22. April 2009 hat der Senat die von der Klägerin erhobene Klage abgewiesen. Am 16. Juni 2009 hat die Klägerin einen "Antrag auf Tatbestandsberichtigung", auf "Tatbestandsergänzung" sowie auf "Urteilsergänzung" gestellt.
Sie beantragt sinngemäß,
den Tatbestand des Urteils vom 22. April 2009 sowie das Urteil selbst im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu berichtigen und zu ergänzen.
Die Klägerin trägt vor, der Tatbestand übergehe gestellte Anträge und Rügen, gebe den Sachverhalt falsch und verzerrt wieder oder stelle ihn stark verkürzt dar. Dementsprechend sei das Urteil zu ergänzen.
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