Anwendungsbereich der Übergangsregelung des § 52 Abs. 7 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1999 geltenden Fassung
FG Münster, Urteil vom 06.11.2002 - Aktenzeichen 8 K 4334/01 E
DRsp Nr. 2003/638
Anwendungsbereich der Übergangsregelung des § 52 Abs. 7EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1999 geltenden Fassung
1. Erzielt der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum 1999 bis einschließlich März steuerpflichtigen Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung, so schließt dieser die Steuerfreiheit des ab April 1999 erzielten Arbeitslohns aus einer ebenfalls geringfügigen Beschäftigung gemäß § 3 Nr. 39EStG aufgrund der Übergangsregelung des § 52 Abs. 7EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1999 geltenden Fassung auch dann nicht aus, wenn der Steuerpflichtige zudem eine in 1999 zu erfassende Gehaltsnachzahlung für das Kalenderjahr 1998 erhalten hat.2. Arbeitslohn des Monats Dezember 1998, der erst im Februar 1999 abgerechnet und ausgezahlt wird, gilt sozialversicherungsrechtlich gemäß §§ 23, 23a SGB IV als Arbeitsentgelt für 1998.