FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 04.01.2011
5 KO 1294/10
Normen:
FGO § 79a Abs. 1 Nr. 5; FGO § 79a Abs. 4; FGO § 139 Abs. 3 S. 3; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 2301;

Anwendungsbereich des § 79a FGO; Entscheidung über das Erinnerungsverfahren durch den Senat; Entstehen der Geschäftsgebühr; Tätigwerden des Bevollmächtigten im Verwaltungs- und Einspruchsverfahren

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.01.2011 - Aktenzeichen 5 KO 1294/10

DRsp Nr. 2011/5815

Anwendungsbereich des § 79a FGO; Entscheidung über das Erinnerungsverfahren durch den Senat; Entstehen der Geschäftsgebühr; Tätigwerden des Bevollmächtigten im Verwaltungs- und Einspruchsverfahren

1. Der Regelungsbereich des § 79a FGO erfasst nur solche Nebenentscheidungen, die in einem untergeordneten Nebenverfahren zu der mit dem eigentlichen gerichtlichen Hauptsacheverfahren ursprünglich angestrebten Hauptsacheentscheidung zu treffen sind, nicht hingegen das Erinnerungsverfahren. Zur Entscheidung über die Erinnerung ist daher der Senat auch dann berufen, wenn die Entscheidung über die Klage dem Berichterstatter übertragen war. 2. Hat Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt, ist i. R. d. Kostenfestsetzung nur noch zu prüfen, ob eine solche Zuziehung auch stattgefunden hat. 3. Entscheidend ist dabei, ob der Bevollmächtigte tatsächlich für den Beteiligten in einer Gebühren auslösenden Weise tätig geworden ist. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) entsteht mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts nach Erhalt des Auftrages, also i. d. R. mit der Entgegennahme der Information.