Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Eigenheimzulage ab dem Jahr 1997 vorliegen.
I.
Der Kläger ist Elektroinstallateur. Seit dem 12. August 1994 ist er verheiratet und wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Seine Ehefrau ist Friseuse und Hausfrau.
Bereits vor seiner Eheschließung hatte der Kläger mit Kaufvertrag vom 17. Dezember 1992 zum 1. Februar 1993 das alleinige Eigentum an der Immobilie A in ... erworben und es seit dem 1. Juli 1993 zu eigenen Wohnzwecken genutzt.
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