FG Nürnberg - Urteil vom 20.07.2021
1 K 382/21
Normen:
AEntG § 6; GSA Fleisch § 2; GSA Fleisch § 6a; GSA Fleisch § 6b; GSA Fleisch § 7; SchwarzArbG § 1; SchwarzArbG § 7;

Anwendungsbereich des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch); Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses

FG Nürnberg, Urteil vom 20.07.2021 - Aktenzeichen 1 K 382/21

DRsp Nr. 2021/12632

Anwendungsbereich des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch); Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AEntG § 6; GSA Fleisch § 2; GSA Fleisch § 6a; GSA Fleisch § 6b; GSA Fleisch § 7; SchwarzArbG § 1; SchwarzArbG § 7;

Tatbestand

Streitig ist vorrangig, ob die Klägerin unter den Anwendungsbereich des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) fällt.

Die Klägerin ist Teil der Firmengruppe A , die an mehreren Standorten voneinander unabhängige Produktionsbetriebe unterhält. Am Standort 1 werden vor allem das Kernprodukt "Bratwürste" aber auch andere Convenience-Produkte hergestellt. Sie beschäftigt in 1 ca. 215 Mitarbeiter, darunter 100 Zeitarbeiter, die von einem Personaldienstleister entliehen werden.

Das beklagte Hauptzollamt (HZA) ist in seinem örtlichen Bereich zuständig für die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 6a GSA Fleisch und hat entsprechende Befugnisse nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG).

Die Klägerin hat am 16.02.2021 Feststellungsklage beim Finanzgericht München erhoben, die mit Beschluss vom 23.03.2021 an das Finanzgericht Nürnberg verwiesen wurde.