FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 09.07.2003
1 K 1911/99
Normen:
DMBilG § 50 Abs. 3 S. 2 § 1 Abs. 5 ; AO § 172 Abs. 1 S. 1 § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a § 181 Abs. 1 § 164 § 173 Abs. 1 Nr. 2 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Anwendungsbereich von § 1 Abs. 5 DMBilG; keine Änderungsmöglichkeit für einen bestandskräftigen Gewinnfeststellungsbescheid zur Bilanzierung bisher nicht aktivierten Betriebsvermögens; Feststellungsbescheid 1991

FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 09.07.2003 - Aktenzeichen 1 K 1911/99

DRsp Nr. 2004/4045

Anwendungsbereich von § 1 Abs. 5 DMBilG; keine Änderungsmöglichkeit für einen bestandskräftigen Gewinnfeststellungsbescheid zur Bilanzierung bisher nicht aktivierten Betriebsvermögens; Feststellungsbescheid 1991

1. "Durch Gründung ... entstandene", zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen im Sinne von § 1 Abs.5 DMBilG, auf die die Bilanzierungsvorschriften nach dem DMBilG Anwendung finden, sind nur solche Unternehmen, die infolge Sacheinlage (Sachgründung) aus einem am 1.7.1990 bereits bestehenden Unternehmen mit Hauptniederlassung (Sitz) in der DDR, spätestens bis zum 30.6.1991, gegründet worden sind.2. Auf einen erst nach dem 1.7.1990 völlig neu entstandenen Betrieb ist daher das DMBilG nicht anwendbar (hier: keine Änderbarkeit der bestandskräftig gewordenen Gewinnfeststellung bzw. der Eröffnungsbilanz zur Aktivierung bisher nicht erfassten Betriebsvermögens nach den Korrekturvorschriften der AO bzw. -mangels Anwendbarkeit- nach § 50 Abs. 3 DMBilG).

Normenkette:

DMBilG § 50 Abs. 3 S. 2 § 1 Abs. 5 ; AO § 172 Abs. 1 S. 1 § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a § 181 Abs. 1 § 164 § 173 Abs. 1 Nr. 2 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der bestandskräftige Bescheid über die gesonderte Feststellung des Gewinns des Klägers für das Kalenderjahr 1991 geändert werden kann.