Der Kläger ist als Rechtsanwalt selbständig tätig. Seine Kanzlei betreibt er im Bezirk des Beklagten. Mit Verfügung vom 06.11.1997 ordnete der Beklagte unter Berufung auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) die Durchführung einer steuerlichen Betriebsprüfung bei dem Kläger an. Diese sollte sich auf die Umsatz- und Einkommensteuer 1994 bis 1996, den Einheitswert des Betriebsvermögens zum 01.01.1994 bis 01.01.1997 sowie die Vermögensteuer 1994 bis 1997 erstrecken. Als Prüfungsbeginn war der 06.01.1998 vorgesehen.
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