FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.01.2009
6 K 99/06
Normen:
AStG 1992 § 10 Abs. 2 S. 1; AStG 1992 § 11 Abs. 1; AStG 1992 § 14 Abs. 1; AStG 1992 § 14 Abs. 2 S. 1; AStG 1992 § 18; AStG 1992 § 21 Abs. 7 S. 4;

Anwendungszeitpunkt des Wegfalls der Kürzung des Hinzurechnungsbetrags bei Ausschüttungen einer Untergesellschaft nach dem UntStFG

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2009 - Aktenzeichen 6 K 99/06

DRsp Nr. 2010/6470

Anwendungszeitpunkt des Wegfalls der Kürzung des Hinzurechnungsbetrags bei Ausschüttungen einer Untergesellschaft nach dem UntStFG

Eine Kürzung des Hinzurechnungsbetrags um die Ausschüttungen einer Untergesellschaft entfällt nach dem Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG) erst ab dem Hinzurechnungsjahr 2002 (Wirtschaftsjahr der Untergesellschaft 2001).

1. Der Feststellungsbescheid vom 19. Juli 2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 30. Dezember 2005 wird dahingehend abgeändert, dass der Zurechnungsbetrag auf 0,00 DM festgestellt wird und der nachrichtlich festgestellte Kürzungsbetrag im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz AStG für 1997 210.498 DM, für 1998 47.036 DM, für 1999 0 DM und für 2000 17.668 DM beträgt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Finanzamt.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.