FG Hamburg - Urteil vom 13.08.2002
IV 213/00
Normen:
StromStG § 10 Abs. 4 ;

Anwendungszeitraum des § 10 Abs. 4 StromStG

FG Hamburg, Urteil vom 13.08.2002 - Aktenzeichen IV 213/00

DRsp Nr. 2002/18038

Anwendungszeitraum des § 10 Abs. 4 StromStG

Der durch das Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform eingefügte § 10 Abs. 4 StromStG findet auch auf Anträge auf Erstattung der Stromsteuer für das Jahr 1999 Anwendung

Normenkette:

StromStG § 10 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wurde am 2. November 1998 als GmbH in das Handelsregister eingetragen. Sie beschäftigte in diesem Jahr noch kein eigenes Personal und führte dementsprechend keine Arbeitgeberanteile zu Rentenversicherungsbeiträgen ab. Dies änderte sich erst ab dem Frühjahr des Folgejahres, als das unselbständige Fahrtreppenwerk A aus dieser Gesellschaft ausgegliedert und von der Klägerin übernommen wurde. Die Klägerin ist aufgrund entsprechender Erlaubnisse Versorger i.S.d. § 2 Nr. 1 des Stromsteuergesetzes (i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform v. 24.3.1999 - BGBl. I S. 378 - im Folgenden: StromStG) und sie ist als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S.d. § 2 Nr. 3 StromStG berechtigt, nach § 9 Abs. 3 StromStG steuerbegünstigten Strom zu entnehmen.