Die Klägerin wurde am 2. November 1998 als GmbH in das Handelsregister eingetragen. Sie beschäftigte in diesem Jahr noch kein eigenes Personal und führte dementsprechend keine Arbeitgeberanteile zu Rentenversicherungsbeiträgen ab. Dies änderte sich erst ab dem Frühjahr des Folgejahres, als das unselbständige Fahrtreppenwerk A aus dieser Gesellschaft ausgegliedert und von der Klägerin übernommen wurde. Die Klägerin ist aufgrund entsprechender Erlaubnisse Versorger i.S.d. § 2 Nr. 1 des Stromsteuergesetzes (i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform v. 24.3.1999 - BGBl. I S. 378 - im Folgenden:
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