Streitig ist, ob bei Erwerb der Grundstücke durch die Klägerin ein Plan zum Beitritt eines weiteren Gesellschafters bestand und ob die Festsetzungsfrist gewahrt worden ist, weil die alsbald erfolgte entsprechende Änderung des Gesellschafterbestands nach § 19 Abs. 1 Nr. 3a GrEStG in der bis 31.12.1999 geltenden Fassung (GrEStG a. F.) von der Klägerin anzuzeigen gewesen wäre.
An der laut notarieller Urkunde vom 20.11.1998 als A-Grundbesitz KG gegründeten Klägerin mit einem Festkapital von 100.000 DM waren A als persönlich haftender Gesellschafter mit einem Kapitalanteil von 70.000 DM sowie B, C und D als Kommanditisten jeweils mit Kapitalanteilen von 10.000 DM beteiligt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|