I. Die englische X plc (X-plc) ist Alleingesellschafterin sowohl der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer niederländischen Kapitalgesellschaft, als auch der X Ltd. (X-Ltd.). Letztere war Alleingesellschafterin der X-GmbH (X-GmbH), A-Stadt, die ihrerseits Alleingesellschafterin der Y-GmbH (Y-GmbH) ist. Die Y-GmbH wiederum hält 100 v.H. der Anteile an der Z-GmbH (Z-GmbH), B-Stadt, mit Grundbesitz im ganzen Bundesgebiet.
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