1a) Der Körperschaftsteuerbescheid 2009 und der Gewerbesteuermessbescheid 2009, jeweils vom 18.04.2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.11.2011 werden dahingehend geändert, dass das Einkommen und der Gewerbeertrag der Klägerin um 75.814 € niedriger als bisher zu berücksichtigen sind.
b) Dem Finanzamt wird aufgegeben, die Steuern zu berechnen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
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