FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 25.06.2008
1 K 186/04
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 6a ; HGB § 253 Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2008, 1671
EFG 2008, 1442

Anzusetzender Aktivwert von Leistungen aus einer in Kombination mit einer Kapitallebensversicherung abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nach Eintritt des Versicherungsfalls aus der BUZ

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.06.2008 - Aktenzeichen 1 K 186/04

DRsp Nr. 2008/16416

Anzusetzender Aktivwert von Leistungen aus einer in Kombination mit einer Kapitallebensversicherung abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nach Eintritt des Versicherungsfalls aus der BUZ

Die Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung nebst Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) stellen ein einheitliches Wirtschaftsgut dar. Ist bei der BUZ bereits der Leistungsfall eingetreten, dann ist auch für die Bewertung der Ansprüche aus der BUZ auf das vom Versicherer gebildete Deckungskapital abzustellen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 6a ; HGB § 253 Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten zuletzt noch über den anzusetzenden Aktivwert von Leistungen aus einer in Kombination mit einer Kapitallebensversicherung abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) nach Eintritt des Versicherungsfalls aus der BUZ.