Der Schenkungsteuerbescheid vom 16.6.2020 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8.1.2021 wird insoweit aufgehoben, als der Wert des vom Beklagten angenommenen Erwerbs den Betrag von 55.000 € übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die schenkungsteuerliche Behandlung eines zinslosen Darlehens.
Mit Bericht vom 23.1.2020 teilte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung X dem Beklagten mit, dass Herr A, ein guter Freund des Klägers, diesem ein zinsloses Darlehen von 110.000 € zur Verfügung gestellt habe. Die Auszahlung sei spätestens am 13.4.2017 erfolgt, da ausweislich des Darlehensvertrages mit der Unterschrift der Erhalt des Betrages bestätigt werde. Der Kläger sei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Student und erwerbslos gewesen. Er habe nach seinen Angaben BAföG bezogen und verfüge über keine weiteren Vermögensgegenstände.
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