BFH - Beschluss vom 23.06.2003
X B 165/02
Normen:
AO § 193 Abs. 1 ; BPO 2000;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1147

Ap - Begründung Prüfungsanordnung, Prüfungsturnus

BFH, Beschluss vom 23.06.2003 - Aktenzeichen X B 165/02

DRsp Nr. 2003/9978

Ap - Begründung Prüfungsanordnung, Prüfungsturnus

1. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass eine Prüfungsanordnung, mit der die Prüfung eines Kleinstbetriebes angeordnet wird, keiner besonderen Begründung bedarf. Der Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift des § 193 Abs. 1 AO genügt.2. Die Anordnung einer Ap liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörden. An einen bestimmten Prüfungsturnus oder Prüfungsrhythmus ist das FA weder nach der AO noch nach der BPO 2000 im Einzelfall gebunden. Die BPO enthält lediglich die Zielvorstellung, wonach Großbetriebe lückenlos geprüft werden sollen.3. Prüfungsanordnung gegen Ehegatten können in einer Verfügung zusammenfasst werden und zu ihrer Bekanntgabe genügt die Übersendung nur einer Ausfertigung, wenn die Eheleute durch die gemeinsame Abgabe von ESt-Erklärungen sich gegenseitig zur Empfangnahme im Besteuerungsverfahren ermächtigt haben.

Normenkette:

AO § 193 Abs. 1 ; BPO 2000;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht schlüssig dargelegt, dass den von ihm formulierten Rechtsfragen eine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der -- -- i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der und anderer Gesetze --2. FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757; im Folgenden: n.F.; vgl. unten 1.).