I. Ende 1999 begann eine Prüferin des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) beim Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und dessen Ehefrau mit einer Außenprüfung, welche u.a. die Einkommensteuer der Besteuerungszeiträume 1996 bis 1998 zum Gegenstand hatte. Ein Prüfungsschwerpunkt sollte u.a. die Finanzierung des Kaufes eines Wohngrundstücks sein, das der Kläger mit notariellem Kaufvertrag vom 20. Juni 1996 von der Bundesfinanzverwaltung zu einem Kaufpreis von 1 Mio. DM erworben hatte. Der schriftlichen Aufforderung des FA, zur Aufklärung des Sachverhalts einzelne Unterlagen vorzulegen sowie verschiedene Nachweise beizubringen, kam der Kläger nicht nach.
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