Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil (s. unter 2. und 3.) entspricht ihre Begründung schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen (s. unter 1.) ist der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Zulassungsgrund auch nicht gegeben.
1. Es bleibt dahingestellt, ob die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hinreichend, also unter Auseinandersetzung mit den zu den aufgeworfenen Rechtsfragen auch in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen mit Blick auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit im Streitfall dargelegt hat (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. September 2005 II B 122/04, BFH/NV 2006, 100; vom 21. Januar 2005 VIII B 93/03, BFH/NV 2005, 894, m.w.N.). Jedenfalls hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; entsprechend ist auch eine Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO nicht erforderlich.
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