BFH - Beschluss vom 27.10.2003
III B 13/03
Normen:
AO § 121 Abs. 1 § 126 Abs. 1 Nr. 2 § 193 § 196 § 197 ; FGO § 96 Abs. 2 § 102 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 312
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 05.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 128/00

Ap; Prüfungszeitraum

BFH, Beschluss vom 27.10.2003 - Aktenzeichen III B 13/03

DRsp Nr. 2003/15664

Ap; Prüfungszeitraum

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Zu der Rechtsfrage der Angemessenheit des Zeitraums zwischen Prüfungsanordnung und Prüfungsbeginn ist bereits Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen ergangen. In Anbetracht dieser Entscheidungen, die stets auf die Umstände des Einzelfalles abstellen, ist eine weitere Klärung des Begriffs der Angemessenheit durch eine erneute Revisionsentscheidung nicht zu erwarten.3. Will das FA den Prüfungszeitraum über die von der FinVerw im Wege einer Selbstbindung ihres Ermessens festgelegten regelmäßig vorgesehene Zeitgrenze hinaus verlängern, ist die Prüfungsanordnung so zu begründen, dass das FG in die Lage versetzt wird, seiner gerichtlichen Ermessenskontrolle nachzukommen.4. Es reicht aus, wenn die erforderliche Begründung in der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf enthalten ist.5. Eine Prüfungsanordnung kann bis zum Abschluss der Ap wirksam ergehen. Abgeschlossen ist die Ap erst, wenn das FA sie ausdrücklich oder konkludent für abgeschlossen erklärt hat.

Normenkette:

AO § 121 Abs. 1 § 126 Abs. 1 Nr. 2 § 193 § 196 § 197 ; FGO § 96 Abs. 2 § 102 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss gemäß § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unzulässig zu verwerfen.