FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 25.05.2011
3 K 254/10
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Appartementhaus und Hotel können Teilbetriebe sein, auch wenn nicht alle Abgrenzungsmerkmale zwischen Teilbetrieb und unselbständigen Teil eines Gesamtbetriebes vorliegen

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.05.2011 - Aktenzeichen 3 K 254/10

DRsp Nr. 2012/2839

Appartementhaus und Hotel können Teilbetriebe sein, auch wenn nicht alle Abgrenzungsmerkmale zwischen Teilbetrieb und unselbständigen Teil eines Gesamtbetriebes vorliegen

1. Die Teilbetriebseigenschaft setzt nur eine gewisse Selbstständigkeit voraus. Eine völlig selbstständige Organisation würde z. B. schon einen eigenständigen Gesamtbetrieb kennzeichnen. Auch ist – jedenfalls in einem überschaubaren Dienstleistungsbetrieb – eine getrennte Buchführung mit getrennter Gewinnermittlung nicht unabdingbare Voraussetzung. 2. Lebensfähig ist ein Teil des Gesamtunternehmens dann, wenn von ihm seiner Struktur nach eigenständige betriebliche Tätigkeiten ausgeübt werden können. 3. Ein Steuerpflichtiger, der ein Hotel betreibt und außerdem in einem Appartementhaus Ferienwohnungen vermietet, erfüllt mit der Vermietungstätigkeit die Voraussetzungen eines Teilbetriebs auch dann, wenn die Betreuung der Gäste des Appartementhauses – soweit Buchungsanfragen, Schlüsselübergabe, Rechnungserstellung, Reinigung der Wäsche betroffen waren – durch Mitarbeiter des Hotels erfolgt.