FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.04.2003
9 K 53/97
Normen:
EStG 1990 § 19 Abs. 1 Nr. 1 § 32b Abs. 1 Nr. 2 ; DBA FRA Art. 13 Abs. 1 S. 1 Art. 13 Abs. 4 Nr. 2 Art. 20 Abs. 1 Buchst. a S. 2 ; EStG 1990 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG 1990 § 32b Abs. 1 Nr. 2 ; DBA FRA Art. 13 Abs. 1 S. 1 ; DBA FRA Art. 13 Abs. 4 Nr. 2 ; DBA FRA Art. 20 Abs. 1 Buchst. a S. 2 ;

Arbeitgeber im Sinne des DBA Frankreich; Besteuerung von Vorstandsmitgliedern; Einkommensteuer 1993

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2003 - Aktenzeichen 9 K 53/97

DRsp Nr. 2003/13200

Arbeitgeber im Sinne des DBA Frankreich; Besteuerung von Vorstandsmitgliedern; Einkommensteuer 1993

1. Sofern nicht sämtliche Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 4 DBA Frankreich kumulativ vorliegen, unterliegen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dem Besteuerungsrecht ausschließlich des Quellenstaates. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sollen danach grundsätzlich nur in dem Staat besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit ausgeübt wird. Bei Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern richtet sich die Entscheidung, in welchem Staat eine unselbständige Arbeit ausgeführt wird, nach dem tatsächlichen Tätigkeitsort. 2. Der Begriff im des Arbeitgebers bestimmt sich im Abkommensrecht nach eigenen Regeln. Arbeitgeber ist danach derjenige, der die Vergütung für die ihm geleistete unselbständige Arbeit wirtschaftlich trägt, indem er sie entweder selbst unmittelbar dem betreffenden Arbeitnehmer ausbezahlt, oder aber ein anderes Unternehmen für ihm mit diesen Arbeitsvergütungen in Vorlage tritt. 3. Ein Unternehmen hat die Lohnkosten auch dann wirtschaftlich getragen, wenn sie ihm als verbundenem Unternehmen im Fall einer konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung unter Beachtung der Grundsätze des dealing-at-arm's length -Fremdvergleich- im Rahmen einer Umlage in Rechnung gestellt werden.

Normenkette: