Streitig ist, ob sogenannte Umlagezahlungen der Klägerin an die Zusatzversorgungseinrichtung (ZVE) A als steuerpflichtiger Lohn der Beschäftigten der Klägerin anzusehen sind.
Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus. Sie ist 1999 aus einem Eigenbetrieb des Landkreises X hervorgegangen.
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