BFH - Urteil vom 22.10.2009
VI R 16/08
Normen:
EStG § 3b; EStG § 38 Abs. 3 S. 1; EStG § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 13.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4804/05

Arbeitgeberhaftung in Anbetracht der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Nachtarbeitszuschläge

BFH, Urteil vom 22.10.2009 - Aktenzeichen VI R 16/08

DRsp Nr. 2009/28784

Arbeitgeberhaftung in Anbetracht der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Nachtarbeitszuschläge

Normenkette:

EStG § 3b; EStG § 38 Abs. 3 S. 1; EStG § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt eine Bäckerei. Gebacken wird ausschließlich in den Nachtstunden. Die regelmäßige Arbeitszeit der beiden neben dem Gesellschafter-Geschäftsführer beschäftigten Arbeitnehmer betrug in den Streitjahren (2002 bis 2004) 38,5 Stunden. Zu arbeiten war dienstags bis freitags von 0:30 Uhr bis 8:30 Uhr bzw. 6:30 Uhr (freitags) und in der Nacht vom Freitag zum Samstag von 22:00 Uhr bis 6:30 Uhr. Die Klägerin zahlte den Arbeitnehmern monatlich neben dem Bruttoarbeitslohn Nachtarbeitszuschläge in Höhe von 251 EUR bzw. 217 EUR. Auf den Gehaltsabrechnungen waren diese separat ausgewiesen.

Die Klägerin hat für die Nachtarbeitszuschläge keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt, da nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorlagen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ging nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung hingegen von der Steuerpflicht der Zuschläge aus und nahm die Klägerin deshalb in Haftung.