BFH - Urteil vom 10.10.2002
VI R 95/99
Normen:
EStG § 3 Nr. 62 S. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 35
BFHE 200, 359
BStBl II 2002, 886
DB 2002, 2415
DStR 2002, 2034
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 12.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen III 1146/94

Arbeitgeberzuschüsse zur Lebensversicherung eines Gesellschafter-Geschäftsführers

BFH, Urteil vom 10.10.2002 - Aktenzeichen VI R 95/99

DRsp Nr. 2002/17448

Arbeitgeberzuschüsse zur Lebensversicherung eines Gesellschafter-Geschäftsführers

»Für die Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zu einer Lebensversicherung des Arbeitnehmers ist dessen gegenwärtiger Versicherungsstatus maßgeblich. Die Zuschüsse sind nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer als nunmehr beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer kraft Gesetzes rentenversicherungsfrei geworden ist, auch wenn er sich ursprünglich auf eigenen Antrag von der Rentenversicherungspflicht hatte befreien lassen.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 62 S. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Geschäftsanteile von den Gesellschaftern A mit 150 000 DM, B mit 100 000 DM und C mit 26 250 DM gehalten werden. Der Gesellschafter A ist alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH. Beschlüsse der Gesellschafter werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorschreiben.